Allgemeine Einkaufsbedingungen

insglück Gesellschaft für Markeninszenierung mbH

Stand November 2022

I. Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) regeln das Verhältnis zwischen der insglück Gesellschaft für Markeninszenierung mbH (nachfolgend „Auftraggeber“) als Empfänger von Dienst-/Werkleistungen und ihrem Auftragnehmer als Dienst-/Werkleister (nachfolgend „Auftragnehmer“).

(2) Für alle Leistungen des Auftragnehmers sind nachstehende Bedingungen maßgeblich – vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher Vereinbarungen, welche zu ihrer Geltung mindestens der Textform (§ 126b BGB) bedürfen. Vor Vertragsschluss getroffene Geheimhaltungs- und Nutzungsrechtsvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit und werden durch diese Bestimmungen ergänzt.

(3) Dem formularmäßigen Verweis auf Allgemeine Einkaufsbedingungen des Auftragnehmers wird widersprochen. Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftraggeber ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftraggeber auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

II. Leistungsumfang

(1) Dem Auftragnehmer obliegen sämtliche im Individualvertrag/-auftrag, in dem Leistungsverzeichnis oder in der Leistungsbeschreibung nebst allen Anlagen erwähnten Leistungen (nachfolgend "Projektvertrag"). Abweichungen hiervon, insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Mengen und Eigenschaften, sind nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig.

(2) Der Auftragnehmer hat die ihm nach dem Vertrag übertragenen Leistungen persönlich bzw. mit seinen eigenen angestellten Mitarbeitern zu erbringen. Ohne vorherige Zustimmung des Auftraggebers in Textform ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, die Leistungen oder Teile der Leistungen auf Dritte zu übertragen. In jedem Fall gewährleistet der Auftragnehmer, dass durch ihn beauftragte Dritte die Regelungen dieses Vertrages einhalten und wird dies durch geeignete vertragliche Vereinbarungen sicherstellen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in den Ziffern XII, XIII und XIV vereinbarten Regelungen zu Geheimhaltung, Nutzungsrechten und Kundenschutz.

(3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung aller im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung zu beachtenden Sicherheits-, Arbeitsschutz- und Gesundheitsrichtlinien. Er belehrt sein eingesetztes Personal entsprechend der Auflagen und dokumentiert dies für seine Unterlagen. Wenn und soweit Leistungen im Ausland zu erbringen sind, ist die Einhaltung entsprechender Bestimmungen ausländischen Rechts vom Auftragnehmer zu gewährleisten.

(4) Die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung erforderliche An- und Abreise, Verpflegung und Unterbringung des eingesetzten Personals hat der Auftragnehmer eigenverantwortlich zu planen und sicherzustellen.

(5) Alle eingebrachten Leistungsergebnisse und sonstigen Materialen (z.B. Equipment des Auftragnehmers; Mietgegenstände) sind durch den Auftragnehmer bis zur Übergabe an den Auftraggeber in ausreichender Höhe zu versichern und werden in einem einwandfreien Zustand zur Verfügung gestellt. Mietgegenstände sind grundsätzlich in neuwertigem Zustand, Bauten in besenreinem Zustand zu übergeben. Alle Leistungsergebnisse entsprechen, ebenso wie die im Einzelnen hierfür verwendeten oder sonst eingebrachten Materialien, Messestandardanforderungen an Sicherheit und Brandschutz. Der Auftragnehmer hat die eingebrachten Leistungsergebnisse und sonstigen Materialien eigenverantwortlich abzubauen, abzutransportieren und/oder zu entsorgen.

(6) Änderungen und/oder Erweiterungen des Auftragsumfangs bedürfen der separaten Beauftragung durch den Auftraggeber in Textform (§ 126b BGB). Angebote des Auftragnehmers auf Änderung und/oder Erweiterung des Auftragsumfangs bedürfen der Bestätigung durch den Auftraggeber in Textform.

III. Mindestlohn

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern den gesetzlich vorgesehenen Mindestlohn zu zahlen, bzw. die tariflichen Mindestbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz einzuhalten, sowie entsprechende Sozialversicherungs- und Unfallversicherungsbeiträge zu zahlen. Dies gilt entsprechend für vergleichbare Bestimmungen ausländischen Rechts, wenn und soweit Leistungen im Ausland erbracht werden.

(2) Der Auftragnehmer weist die Zahlung des Mindestlohnes sowie die Dokumentation gem. § 17 Abs. 1 MiLoG regelmäßig monatsweise gegenüber dem Auftraggeber nach, sofern von diesem verlangt. Zu diesem Zweck wird der Auftragnehmer eine anonymisierte Übersicht zur Verfügung stellen, aus der sich die eingesetzten Arbeitnehmer und weiteres Personal (freie Mitarbeiter, Auszubildende, Praktikanten, etc.), die von diesen geleisteten Stunden und der jeweils gezahlte Arbeitslohn ergibt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln und die geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten.

(3) Der Auftragnehmer wird die von ihm beauftragten Nachunternehmer und Erfüllungsgehilfen schriftlich gemäß Absatz 1 und 2 verpflichten. Er wird dem Auftraggeber – auf Wunsch – Abschriften der hierfür geschlossenen Verträge vorlegen.

(4) Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen der Nichteinhaltung seiner Pflichten gemäß Absätze 1 bis 3 geltend gemachten Ansprüche verantwortlich und stellt den Auftraggeber von etwaigen hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

IV. Kooperationspflicht

(1) Die Parteien sind während der Durchführung des Vertrages zu enger Kooperation verpflichtet und sie werden mögliche Meinungsverschiedenheiten möglichst einvernehmlich beilegen.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, mit sämtlichen am Projekt auf irgendeine Art und Weise beteiligten Dritten so oft und soweit zusammenzuarbeiten, als dies erforderlich ist und vom Auftraggeber billiger Weise gefordert wird.

(3) Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Vertragserfüllung gemeinsame Meetings und sonstige Zusammenkünfte, auch mit Dritten, erforderlich sind. Der Auftragnehmer ist deshalb zur Teilnahme verpflichtet, sofern diese im Einzelfall nicht unzumutbar ist.

(4) Die Kooperationsverpflichtungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

V. Fristen, Budget, Vertragsstrafe

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Leistungen innerhalb der im Vertrag festgelegten Fristen bzw. zu den im Vertrag festgelegten Terminen und unter Berücksichtigung vorgegebener Budgets zu erbringen (nachfolgend "Vertragsfristen").

(2) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die festgelegten Fristen/Termine nicht eingehalten werden können.

(3) Der Auftragnehmer ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zu Teilleistungen nicht berechtigt.

(4) Lässt sich der Tag, an dem die Leistung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund der vertraglichen Vereinbarung bestimmen, so kommt der Auftragnehmer mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung des Auftraggebers bedarf.

(5) Der Auftragnehmer hat bei schuldhafter Überschreitung der Vertragsfristen ab dem ersten Bankarbeitstag für jeden Tag des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Netto-Auftragssumme an den Auftraggeber zu zahlen. Die Vertragsstrafen sind auf den vom Auftragnehmer zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben hiervon unberührt. In Abweichung von § 11 Abs. 4 VOB/B braucht die Vertragsstrafe nicht bereits bei der Abnahme vorbehalten werden.

VI. Berichte und Dokumentenverwaltung

(1) Falls vom Auftraggeber gewünscht, erstellt der Auftragnehmer Zwischenberichte über den Stand seiner Leistungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der festgelegten Fristen und Budgets. Diese Berichte sind dem Auftraggeber auf Anforderung spätestens innerhalb von 3 Werktagen vorzulegen.

(2) Der Auftragnehmer hat alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der beauftragten Leistungen stehen, aufzubewahren und auf Anforderung innerhalb von 5 Werktagen an den Auftraggeber herauszugeben, namentlich nach Beendigung des Vertrages. Vom Auftragnehmer hiervon angefertigte Kopien sind in diesem Fall zu vernichten; ausgenommen hiervon sind nur die Aufbewahrung im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sowie die Speicherung von Daten zu Sicherungszwecken im Rahmen der üblichen Datensicherung.

VII. Abnahme von Werkleistungen

(1) Handelt es sich bei den Leistungen des Auftragnehmers um solche, die nach den werkvertraglichen Vorschriften der Abnahme bedürfen oder wurde eine Abnahme vereinbart, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung der Leistung anzuzeigen und mit diesem einen zeitnahen Termin zu deren Abnahme zu vereinbaren.

(2) Die Abnahme der Leistung des Auftragnehmers erfolgt förmlich. Eine stillschweigende Abnahme ist – unbeschadet der Regelung in § 640 BGB – ausgeschlossen. Das Werk wird einheitlich abgenommen. Ein Anspruch auf Teilabnahme einzelner Teilleistungen besteht nicht. Die Abnahme wird weder durch eine frühere Benutzung, Inbetriebnahme oder behördliche Abnahme noch durch die Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung der Vertragsleistung ersetzt. Die Abnahmeerklärung hat in Textform zu erfolgen.

(3) Besteht die Leistung in der Planung und/oder Durchführung von Auftritten oder Veranstaltungen, erfolgt die Abnahme regelmäßig anlässlich von Generalproben bzw. Probeläufen.

(4) Über etwaige im Abnahmetermin festgestellte Mängel bzw. die Mangelfreiheit werden die Parteien ein schriftliches Protokoll erstellen und in diesem ggf. vereinbaren, in welcher angemessenen Frist ein Mangel zu beheben ist. Noch ausstehende Teilleistungen oder gerügte Mängel werden schnellstmöglich nachgeholt bzw. behoben. Davon unberührt bleiben die sonstigen Rechte des Auftraggebers.

(5) Soweit nicht anders vereinbart, wird die Vergütung erst nach Abnahme und Übergabe der gesamten Leistungsergebnisse und ordnungsgemäßer Rechnungsstellung fällig.

VIII. Vergütung, Sicherheit

(1) Sofern zwischen den Vertragsparteien nicht anders vereinbart, hat der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme bzw. Leistungserbringung abzurechnen.

(2) Rechnungen können nur unter Angabe der insglück Auftrags- und Jobnummer bearbeitet und ausgeglichen werden. Die Rechnung ist ausschließlich an invoice@insglueck.de zu senden. Der Auftraggeber ist berechtigt, nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete Rechnungen zurückzuweisen.

(3) Mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist auch die Übertragung der Nutzungsrechte nach diesen Bedingungen.

(4) Die Vergütung sonstiger Neben- oder Reisekosten bedürfen stets einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung. Sollte eine Vergütung der Reisekosten vereinbart sein, gilt die Reisekostenrichtlinie des Auftraggebers.

(5) Bei Abschluss eines Vertrages, bei dem die Netto-Auftragssumme 50.000,00 Euro übersteigt, kann der Auftraggeber zur Absicherung seiner Ansprüche im Falle von Nicht- oder Schlechtleistung verlangen, dass der Auftragnehmer in angemessener Weise Sicherheit leistet. Als angemessen gilt ein Beitrag in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme. Die Sicherheit kann durch Bürgschaft geleistet werden. Sofern dies geschieht, muss eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank vorgelegt werden. Leistet der Auftragnehmer diese Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Auftraggeber, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

(6) Die Sicherheit ist spätestens ein Jahr nach vollständiger Abwicklung des Leistungsvertrags freizugeben, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung geltend gemacht worden sind. Der Auftraggeber kann die Freigabe der Sicherheit auch über diesen Zeitraum hinaus verweigern, wenn er spätestens bis zum Ablauf der Freigabefrist tatsächliche Anhaltspunkte darlegt, wonach seine Inanspruchnahme wegen eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen seine Verpflichtungen aus Ziffer III dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen droht.

IX. Reisekosten

(1) Alle im Zusammenhang mit Reisen von Mitarbeitern des Auftragnehmers oder von Dritten, die der Auftragnehmer zulässigerweise beauftragt hat, entstehenden Aufwendungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen vergütet.

(2) Erstattungsfähig sind nur solche Kosten, die im Zusammenhang mit von dem Auftraggeber vorher gegenüber dem Auftragnehmer genehmigten Reisen entstanden sind.

(3) Fahrtkosten werden wie folgt erstattet:

- Vom Auftragnehmer ist das Beförderungsmittel zu wählen, das bei vertretbarem Zeitaufwand den geringsten Kostenerstattungsaufwand verursacht. Reisen mehrere Mitarbeiter des Auftragnehmers zum gleichen Ort, sind nach Möglichkeit ein Beförderungsmittel gemeinsam bzw. Gruppentarife zu nutzen.

- Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn Abfahrts- und Zielort einer Reise weniger als 60 Kilometer voneinander entfernt sind.

- Bei der Verwendung eines Firmenwagens des Auftragnehmers oder des Mitarbeiters werden 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer vergütet. Es ist die kürzeste Strecke zu wählen.

- Ist die Benutzung eines Leihwagens erforderlich, werden die Kosten für einen Kleinwagen inklusive Versicherung, maximal bis zur Kategorie Typ VW Golf, erstattet.

- Erstattet werden die Bahnfahrtkosten 2. Klasse nebst Zuschlägen.

- Erstattet werden die Flugkosten für die Economy-Class. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, insbesondere durch Frühbuchungen bei sog. Billigfliegern möglichst günstige Ticketpreise zu erreichen.

- Taxikosten werden nur für innerstädtische Taxifahrten übernommen.

(4) Eine Erstattung von Übernachtungskosten an dem oder den vertraglich vereinbarten Tätigkeitsorten erfolgt nicht, sofern es sich beim Anlass der Reise um ein reguläres Präsenzmeeting handelt und vor oder nachdem eine An- oder Abreise für den Auftragnehmer zumutbar ist. Für andere Zielorte einer Reise und anderweitige Anlässe, insbesondere im Rahmen von Veranstaltungen, werden Übernachtungen erstattet. Dabei sichert der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu, dass eine Übernachtung nur aus notwendigem Grund erfolgt.

(5) Erstattet werden Übernachtungen in Hotels, Pensionen, Appartementhotels etc. des mittleren Preissegments.

(6) Der Auftragnehmer bemüht sich, durch Preisvergleich die in der Klasse günstigste Unterbringung auszuwählen. Der Auftragnehmer berücksichtigt dabei die ihm ggf. von dem Auftraggeber mitgeteilten Firmenkonditionen für bestimmte Anlagen.

(7) Für eine Übernachtung inklusive Frühstück werden für ein Einzelzimmer bis zu 100,00 € zzgl. Umsatzsteuer erstattet. Höhere Erstattungsbeträge sind vom Auftragnehmer mit dem Auftraggeber vorher abzustimmen.

(8) Der Zeitaufwand für die Vorbereitung und Durchführung von Reisen sowie Tagesspesen während einer Reise werden nicht erstattet, es sei denn, dass im Einzelvertrag oder im Leistungsschein ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Diese Aufwendungen sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

(9) Der Auftragnehmer muss die Abrechnung der erstattungsfähigen Kosten binnen 14 Tagen nach Beendigung der jeweiligen Reise unter Beifügung von Kopien sämtlicher Originalbelege in geordneter Form unter Nennung des Projektes/der Projektnummer vornehmen. Eine Erstattung später eingereichter Abrechnungen erfolgt nicht.

X. Aufrechnung und Abtretung

(1) Der Auftragnehmer ist zur Aufrechnung oder zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes gegenüber dem Auftraggeber nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist, von dem Auftraggeber nicht bestritten oder anerkannt wird oder in einem engen Austauschverhältnis zu der Forderung von dem Auftraggeber steht.

(2) Die Rechte des Auftragnehmers aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers übertragbar. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

XI. Mängelhaftung/Haftung

(1) Der Auftraggeber haftet unbeschränkt, wenn ein Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hervorgerufen wurde.

(2) Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur, wenn es um eine Verletzung wesentlicher Pflichten geht und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist oder wenn der Auftraggeber Pflichten verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und wenn der Auftragnehmer auf die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig vertraut (Kardinalpflichten). Wird eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung des Auftraggebers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

(4) Soweit nichts anderes vereinbart ist, haftet der Auftraggeber nicht für eingebrachte Gegenstände von dem Auftragnehmer.

(5) Soweit die Haftung von dem Auftraggeber ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.

(6) Es obliegt dem Auftragnehmer, sein Equipment gegen Transportschäden und andere Schäden zu versichern.

(7) Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn der Auftraggeber sie dem Auftragnehmer innerhalb von 2 Werktagen seit Übergabe bzw. seit Eingang der Ware mitteilt. Auch versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn die Mitteilung innerhalb von 2 Werktagen nach Entdeckung an den Auftragnehmer erfolgt.

(8) Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der Auftraggeber nicht auf Gewährleistungsansprüche.

(9) Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Auftragnehmer ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Auftragnehmer die Ansprüche des Auftraggebers ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über Ansprüche des Auftraggebers verweigert. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, der Auftraggeber musste nach dem Verhalten des Auftragnehmers davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

(10) Der Auftragnehmer ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf eine von ihm erbrachte Leistung zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, den Auftraggeber von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.

(11) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Produkt- und/oder Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3.000.000,00 EUR zu unterhalten, die Personen- und Sachschäden abdeckt. Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

XII. Geheimhaltung

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über alle aufgrund der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien und der Erbringung der Leistungen bekannt gewordenen Informationen oder Vorgänge sowie bezüglich aller erhaltenen Unterlagen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch hinsichtlich aller sonstigen internen Angelegenheiten der Vertragsparteien oder sonstiger beteiligter Dritter.

(2) Der Auftragnehmer ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers in Textform berechtigt, auf seine Leistungen für den Auftraggeber im Rahmen der eigenen Öffentlichkeitsarbeit hinzuweisen.

(3) Jegliche Weitergabe von Unterlagen oder Daten, gleich in welcher Form, ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig.

(4) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungserklärung verspricht der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt wird und im Streitfall von dem Zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt. Jeder Verstoß gegen die Geheimhaltungspflicht rechtfertigt die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber, sowie die Geltendmachung von Schadensersatz.

XIII. Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber hiermit an etwaig im Rahmen dieses Vertrages durch den Auftragnehmer exklusiv für den Auftraggeber erstellten Leistungsergebnissen, ob nach dem Gesetz schutzfähig oder nicht, inhaltlich, zeitlich und örtlich unbeschränkte Nutzungsrechte zur Auswertung in allen Formen und Medien, sowie das Recht zur Übertragung an Dritte, insbesondere an den Kunden des Auftraggebers, ein. Der Aufraggeber ist berechtigt, die Leistungsergebnisse zu bearbeiten oder in sonstiger Form zu ändern bzw. bearbeiten zu lassen und die so geänderten Leistungsergebnisse zu nutzen.

(2) An sonstigen, nicht exklusiv für den Auftraggeber erstellten oder sonstigen im Rahmen der Erbringung der vertraglichen Leistung durch den Auftragnehmer etwaig entstehenden Leistungsergebnissen, ob schutzfähig oder nicht, sowie an vorbestehendem Know-How, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber inhaltlich, zeitlich und örtlich, auf die vertragsgemäße Verwertung der Leistungsergebnisse beschränkte, einfache Nutzungsrechte ein.

(3) Der Auftragnehmer garantiert, dass die vertragsgemäße Verwendung der von ihm zur Verfügung gestellten Inhalte, Informationen und Leistungsergebnisse nach den Abs. 1. und 2. nicht in rechtswidriger Weise in Rechte Dritter eingreifen, insbesondere keine gewerblichen Schutzrechte (wie Marken, Patente, Lizenzen, Gebrauchsmuster und Design) oder Urheber-/Leistungsschutzrechte sowie sonstige Rechte Dritter oder keine gesetzlichen Bestimmungen verletzen.

(3) Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber, deren Mitarbeiter bzw. Beauftragte, hiermit von sämtlichen aus einer Verletzung dieser Garantie entstehenden berechtigten Ansprüchen frei und ersetzt dem Auftraggeber auch die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) Angebote, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen, Konzeptbeschreibungen, Beschreibungen von Ausstellungs- und Veranstaltungskonzepten, Druckvorlagen und Filmmaterial bleiben im Eigentum des Auftraggebers, und zwar auch dann, wenn sie dem Auftragnehmer übergeben worden sind. Bei ihnen handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 2 GeschGehG. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sich, jede außerhalb dieses Vertrages liegende Verwertung in sämtlichen Formen zu unterlassen, insbesondere die Vervielfältigung und Verbreitung, die Vornahme von Änderungen, die Weitergabe an Dritte oder den unmittelbaren oder mittelbaren Nachbau.

XIV. Kundenschutz

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zum Kundenschutz und unterlässt jeglichen unmittelbaren oder mittelbaren Wettbewerb in Bezug auf den im Projektvertrag als Endkunden bezeichneten Kunden des Auftraggebers, während der Dauer der vertraglichen Beziehungen und bis 2 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen dieses Kundenschutzgebot verspricht der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe, deren Höhe in das billige Ermessen des Auftraggebers gestellt wird und im Streitfall von dem zuständigen Gericht auf seine Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

XV. Vertragsbeendigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Grund und, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, auch aus wichtigem Grund ganz oder teilweise kündigen. Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Er hat kein Recht zu Teilkündigungen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

(2) Wird der Vertrag vom Auftraggeber ohne Grund gekündigt oder vom Auftragnehmer aus einem von dem Auftraggeber zu vertretenem Grund, so richten sich die Kündigungsfolgen nach § 648 BGB.

Wird der Vertrag aufgrund höherer Gewalt beendet, richten sich die Folgen nach § 645 BGB.

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise aus einem wichtigen Grund, so steht dem Auftragnehmer für die erbrachten und verwertbaren, in sich abgeschlossenen Leistungen die – anteilige – vertraglich vereinbarte Vergütung zu. Soweit der Auftragnehmer den wichtigen Kündigungsgrund zu vertreten hat, ist er dem Auftraggeber darüber hinaus zur Erstattung der kündigungsbedingt eintretenden Mehrkosten verpflichtet. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben insoweit unberührt.

(3) Für den Fall, dass eine Veranstaltung aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, ausfällt oder verändert wird, kann der Auftraggeber den Umfang der zu erbringenden Leistungen entsprechend anpassen. Soweit der Vertrag angepasst wird, kann der Auftragnehmer – vorbehaltlich der Regelungen in nachstehender Ziff. XVI. – nur die Vergütung der bereits erbrachten sowie noch zu erbringenden angepassten Leistungen verlangen. Zu Mehrleistungen ist der Auftragnehmer im zumutbaren Rahmen verpflichtet; über deren Vergütung werden sich die Parteien gesondert verständigen.

(4) Wird die Vertragsdurchführung aus Gründen, die von keiner der Vertragsparteien zu vertreten sind, unmöglich, so gilt der Vertrag als beendet.

(5) Im Falle der Vertragsbeendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle in Bezug auf seine Leistungen erhaltenen oder von ihm erstellten Unterlagen und Daten unverzüglich an den Auftraggeber herauszugeben.

(6) Soweit Abweichendes nicht geregelt oder vereinbart ist, werden die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte sowie die Regelungen zur Geheimhaltung von einer Vertragsbeendigung nicht berührt.

XVI. Höhere Gewalt

(1) Die Parteien sind von ihren jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung befreit, sofern und soweit die Leistungserbringung aufgrund von höherer Gewalt nicht möglich ist.

Höhere Gewalt ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, dass nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Ereignisse, die – selbst wenn sie vorhersehbar waren – außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen und deren Auswirkungen auf die Vertragserfüllung durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können. Hierzu zählen Krieg, kriegsähnlicher Zustand, Aufruhr, Revolution, Rebellion, Militär- oder Zivilputsch, Ausrufen eines Notstands, Ausschreitungen, Massendemonstrationen, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen, Terrorismus, Terrorgefahr, Embargo, Sanktionen, Epidemien und Pandemien (jedoch nicht die seit 2019 anhaltende COVID-19-Pandemie), Feuer, Orkan oder andere Unwetter im Ausmaß einer Katastrophe, Erdbeben, Erdrutsch sowie nicht von dem Auftraggeber verschuldete Betriebsstörungen oder behördliche Verfügungen. Leistungsstörungen auf Seiten der vom Auftraggeber beauftragten Dritten gelten nur dann als höhere Gewalt, wenn der Dritte seinerseits durch ein Ereignis „höherer Gewalt“ an der Erbringung der ihm obliegenden Leistung(en) gehindert wird.

(2) Die Parteien werden einander unverzüglich über den Eintritt eines Ereignisses höherer Gewalt gemäß vorstehendem Absatz 1 und dessen Auswirkung auf die Fähigkeit, die eigenen Vertragsverpflichtungen zu erfüllen informieren. Die Vertragspartner werden sich über das weitere Vorgehen abstimmen und gemeinsam festlegen, ob, wann und in welcher Weise die vereinbarten Leistungen vom Auftraggeber noch erbracht bzw. fertiggestellt werden sollen.

(3) Wird die Vertragserfüllung für eine Partei insgesamt aufgrund höherer Gewalt unmöglich, so ist diese Partei zur Kündigung des Vertrages berechtigt.

XVII. Schlussbestimmungen

(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Frühere Vereinbarungen und Festlegungen zur Zusammenarbeit verlieren mit Wirksamwerden dieses Vertrages ihre Gültigkeit, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.

(2) Vertragsänderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Das gilt auch für die Aufhebung dieser Textformklausel.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Auftraggebers, soweit der Auftragnehmer Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftragnehmer seinen Sitz im Ausland hat.

(4) Der Vertrag unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) und des Internationalen Privatrechts.

(5) Sofern Bestimmungen dieses AGB ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden sollten, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser AGB gilt die wirksame Klausel als vereinbart, welche dem gewünschten Regelungsgehalt am Nächsten kommt.